Kurzzeitpflege

Kann die häusliche Pflege nicht, noch nicht oder im erforderlichen Umfang erbracht werden und ist eine teilstationäre Pflege auch nicht ausreichend, so besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege. Im Falle der Kurzzeitpflege muss das Pflegeheim dafür einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen haben.

Diese Hilfe kann bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr oder bei Verzicht auf Verhinderungspflege bis zu acht Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden. Die Leistungen umfassen die Grundpflege, Behandlungspflege und die soziale Betreuung. Anders als bei der Verhinderungspflege kann diese ohne Vorwartezeit mit Beginn der Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden.

 

Finanzierung der Kurzzeitpflege:

Es besteht ein Anspruch, unabhängig von der Pflegestufe (ab 2016 Pflegegrad), in der Höhe von 1.612 € pro Kalenderjahr. Hat der Betroffene schon Pflegegeld von der Pflegekasse für die häusliche Pflege erhalten, so bekommt er im Rahmen der Kurzzeitpflege die Hälfte des Pflegegeldes weiter bezahlt.

Sind die vier Wochen nicht ausreichend, kann die Kurzzeitpflege auch für acht Wochen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Betroffene Anspruch auf Verhinderungspflege hat. In diesem Fall stehen dann 3.224 € zur Verfügung.